Bei Auszug muss die Farbe weg.

21.10.2013

Mieter können zwar während der Mietzeit die Wände rot, gelb und blau bemalen, beim Auszug muss die Farbenvielfalt aber wieder verschwinden: Die bunt gestrichenen Wände müssen nach einer Entscheidung des BGH vom November (BGH VIII ZR 416/12, derzeit nur Pressemitteilung) vor Rückgabe einer Wohnung wieder in neutralen Farben gestrichen werden, auch wenn das im Mietvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist. Nach der Entscheidung des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist ein Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Es muss aber nicht alles und nicht immer renoviert werden. Meist sind schon die im Mietvertrag festgeschriebenen Klauseln über Renovierungsverpflichtungen unwirksam. Ohne wirksame Renovierungsklausel müssen Mieter gar nicht renovieren. Der Erhalt der Wohnung obliegt dann – wie vom Gesetz vorgesehen – ausschließlich dem Vermieter.

So hat der Bundesgerichtshof eine Klausel, die vorschrieb, „die Wohnung ist am Ende der Mietdauer fachmännisch renoviert zurückzugeben“ (BGH, Az. VIII ZR 316/06 und 308/02) für unwirksam erklärt. Auch eine Vertragsklausel, nach der der Mieter unabhängig von der Wohndauer und den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen beim Auszug alle Tapeten entfernen muss, ist hinfällig (BGH, Az. VIII ZR 152/05 und 109/05).

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